Laut Gefahrstoff-Verordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes,
- Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
- Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe bietet ihren Mitgliedsbetrieben auch den kostenlosen Service, ein Gefahrstoffkataster für Reinigungs- und Desinfektionsmittel für bestimmte Arbeitsbereiche zu erstellen. Als Grundlage dienen die vom Mitgliedsbetrieb ausgefüllten Erfassungsbögen für Reinigungs- und Desinfektionsmittel.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Bundesamt für Justiz
Gefahrstoffverzeichnis
DOCX-Datei
Erfassungsbögen für Reinigungs- und Desinfektionsmittel im Betrieb
DOCX-Datei